Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrte Besucher,

folgend finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, gültig gegenüber Unternehmen.

  • AGB
  • Zahlungs- und Einkaufsbedingungen

Allgemeine Liefer-, Zahlungs-, und Montage-/ Werkleistungsbedingungen

Gültig gegenüber Unternehmen.


Übersicht


I Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluß
II Umfang der Leistungspflicht
III Preise und Zahlungsbedingungen
IV Lieferung und Lieferzeit; Gefahrübergang
V Rechte des Bestellers wegen Mängel
VI Gesamthaftung
VII Montagearbeiten und sonstige Werkleistungen
VIII Eigentumsvorbehaltssicherung
IX Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit


Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluß

  1. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist die vom Besteller unterzeichnete Bestellung als ein bindendes Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 II.

Umfang der Leistungspflicht 

  1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auf­tragsbestätigung maßgebend.
  2. Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
  3. Zeichnungen, Abbildungen sowie ähnliche Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd und nicht ver­bindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet wor­den sind. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere im Hin­blick auf Maß, Konstruktur, Farbe und Gewicht bleiben vor­behalten.

III. 

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und "ab Lieferwerk", ausschließlich der Kosten für Maut, Verpackung, Fracht, Zoll, Grenzabfertigung und Sicherungen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreis­steigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht zu.
  4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir gemäß § 288 Abs. 1, 2 BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB p.a. zu fordern.
  5. Scheck und Wechsel werden nur erfüllungshalber, Wechsel darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf ei­nem unserer Konten als bewirkt.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist dieser zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV.

Lieferung und Lieferzeit; Gefahrübergang

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Ab­klärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere  Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behörd­lichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wer­den wir von der Lieferverpflichtung frei.
    Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüg­lich benachrichtigt wurde.
  1. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu ver­treten, so hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
  2. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens 6 Mo­naten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht erfolgt sein sollte.
  3. Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils ge­sondert zu bezahlen sind, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Wird die Bezahlung einer Teil­lieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
  4. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefertei­le auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Wünscht der Besteller eine Transportversicherung, so muss er diese auf eigene Kosten abschließen.
    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

V.

Rechte des Bestellers wegen Mängel 

  1. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen, andernfalls ist er mit dieser Mängelrüge ausge­schlossen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung uns gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen wir kei­ne Haftung. Die gesetzlichen Obliegenheiten im kaufmännischen Ge­schäftsverkehr nach § 377 HGB bleiben hiervon un­berührt.
  2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Ansprüche wegen Mängel entfallen, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer der nachfolgend genannten Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt: 
    Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Änderungen an den Produkten, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach­lässige Behandlung und Pflege, ungeeignete Betriebs­mittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; die Schadensersatzpflicht ist auch hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  9. Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und die Verjährungsfrist des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) bleibt unberührt.

VI.

Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadenseratzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 VII.

Montagearbeiten und sonstige Werkleistungen

  1. Montagearbeiten und sonstige Werkleistungen werden auf der Grundlage der Verdingungs­ordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) durchgeführt und nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Preise ver­stehen sich ohne Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwen­digen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Mon­tageleiter über bestehende spezielle Sicherungsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
  3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfe­leistung verpflichtet, insbesondere zu: 
    - Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen zu folgen. Wir übernehmen für Hilfskräfte keine Haftung.
    - Vornahme aller Erd-, Bau-, Beton-, Kran- und Gerüst­arbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
    - Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfs­gegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unter­lagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmier­mittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
    - Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft,  Wasser einschließlich erforderlicher Anschlüsse.
    - Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung unseres Werkzeuges.
    - Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz von MontagesteIle und -materialien vor schädigenden Ein­flüssen jeglicher Art, Reinigen der MontagesteIle.
    - Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts­- und Arbeitsräume und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
    - Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Montage des Liefergegen­standes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
  4. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährlei­sten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Monta­gepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit beson­dere Pläne oder Anleitungen zur Durchführung der Montage erforderlich sind, hat der Besteller uns diese rechtzei­tig zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vorabnahme be­reit ist.
  6. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, so­bald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine et­waige vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Lie­fergegenstandes stattgefunden hat. 
    Die Besonderheiten der von uns durchzuführenden Bauleistun­gen erfordert es, dass nach vollständiger Montage der Rohr­leitungen und vor Durchführung notwendiger Fahrbahn- oder sonstiger Arbeiten eine Zwischenabnahme stattfindet.
    Mit erfolgter Zwischenabnahme geht das Risiko von Beschädi­gungen oder des zufälligen Unterganges der von uns erbrachten Leistungen auf den Besteller über.
  7. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend davon beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Teilabnahme bzw. der Abnahme der gesamten Leistung.
    Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen und Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf sie Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Besteller sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
  8. Wir sind verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten zu beseitigen.
    Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich, würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und lehnen wir deshalb die Mangelbeseitigung ab, so kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen. Dieses Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehl­schlagens der Mängelbeseitigung; nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller nach Ankündigung vom Vertrag zu­rücktreten.
  9. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen ent­standenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbeson­dere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung oder sonstiger Rechte wegen et­waiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund diese Ansprüche beruhen.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am montierten Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, sofern eine Haftung nach dem Produkthaf­tungsgesetz zwingend ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

VIII.

Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ein­gang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei ver­tragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück­zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kauf­sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung be­fugt, deren Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf ei­gene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden 
    ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu er­statten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aus­fall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch be­reits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschI. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterver­äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Ver­arbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung die­ser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzie­hen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller sei­nen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsver­fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt­ gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Be­steller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbei­tet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschI. Mehrwertsteuer) und den anderen verar­beitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf­sache (Faktura-Endbetrag, einschI. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so ent­standene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er­wachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher­heiten obliegt uns.

IX.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISC).
  2. Erfüllungsort für Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, sich aus der Geschäfts­verbindung mittelbar oder unmittelbar ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten ist Leonberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedin­gungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die üb­rigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Zahlungs- und Einkaufsbedingungen

Für meine Bestellungen gelten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, die nachstehenden Bedingungen:

 

  1. Bestellung: Gültig sind nur schriftliche Bestellungen; mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der  schriftlichen Bestätigung.
  2. Bestellung Nr.: in allen Schriftstücken ist meine Bestellung Nr. anzugeben.
  3. Preise: Wenn in der Bestellung keine Preise angeführt sind, müssen diese in der Auftragsbestätigung angegeben werden.
  4. Lieferzeit: Die vereinbarte Lieferzeit ist einzuhalten. Bei Überschreitung des Liefertermins treten die gesetzlichen  Verzugsfolgen für den Lieferer ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder  Inverzug- setzung meinerseits bedarf.
  5. Versand: Versandanzeige und Rechnung sind mir sofort bei Abgang jeder einzelnen Sendung gesondert einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen. Alle Lieferungen bzw. Sendungen haben, sofern nicht anders vereinbart, fracht- und portofrei sowie frei von Sonstigen Spesen an Station Stuttgart Hbf, oder an die sonst von mir angegebene Bestimmungsstation zu Erfolgen. Rückgabe der Verpackung bleibt mir vorbehalten. Bei frachtfreiem Rückversand der Verpackung ist mir der berechnete Wert gutzuschreiben. Den Behältnissen ist eine genaue, ausführliche Inhaltsbezeichnung beizufügen. Anlieferung von Waren durch Lkw kann nur von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 – 12.00 und von 14.00 – 16.00 Uhr erfolgen.
  6. Abnahme: für die Abnahme ist die bei mir ermittelte Menge und die durch mich vorgeschriebene Qualität maßgebend. Der Lieferer ist damit einverstanden, dass Mängelrügen nicht unverzüglich nach der Ab- lieferung, sondern auch erst später nach Ingebrauchnahme der Ware geltend gemacht werden können. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung infolge eines Material-, Bearbeitungs- oder Konstruktionsfehlers ist der Lieferer verpflichtet, auf Verlangen sofort kostenlosen Ersatz zu liefern. Statt dessen bin ich auch berechtigt, die Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen oder auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen. 
  7. Patentverletzung und Zeichnungen: Der Lieferer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Zeichnungen oder Entwürfe, die durch mich zur Verfügung gestellt oder nach meinen Angaben vom Lieferer angefertigt werden, dürfen weder  weiterverwendet noch Dritten ohne meine Zustimmung überlassen werden. Alle Unterlagen dieser Art sind  bei Nichtbenutzung oder Erledigung der Bestellung an mich zurückzugeben.
  8. Unfallverhütung: Bei Arbeiten innerhalb meines Betriebes oder Betriebsgeländes, auf meinen Fahrzeugen usw. übernehmen die damit beauftragten Unternehmer die Haftung dafür, dass die polizeilichen oder  sonstigen Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden.
  9. Arbeiten fremder Unternehmer: Bei Ausführung von Lohnarbeiten gelten für die Berechnung ausschließlich die von mir anerkannten Lohnunterlagen. Die bei solchen Arbeiten durch die Lieferfirma angelieferten Materialien sind auf einem Lieferschein, der von mir oder meinem Beauftragten gegenzuzeichnen ist, anzuführen.
  10. Zahlung: Die Zahlung erfolgt 8 Tage nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder 90 Tage nach Rechnungseingang netto.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Leonberg.
  12. Garantie: nach VOB/B
  13. Im Übrigen gelten meine allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  14. Produkthaftung übernimmt der Lieferant.